1) Soweit Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DBA-Russland für eine Quellensteuerreduktion auf 5% des Bruttobetrags voraussetzt,
dass der Kapitalanteil des Gesellschafters mindestens 160.000 DM beträgt, ist der Anteil am Grund- oder Stammkapital gemeint.
Der tatsächliche Wert der Beteiligung ist ohne Bedeutung.
2) Die Anwendung des deutschen Rechts ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht von der konkreten Gestaltung
des ausländischen Rechts abhängig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1174 EFG 2003 S. 1174 Nr. 16 NWB EAAAB-08999