Fehlende Zwangsläufigkeit bei Nichtabschluß einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung
Leitsatz
1. Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sie auf Gründen beruhen, die von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen
einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag.
2. Besteht eine für den Steuerpflichtigen allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit und ist der Abschluß
einer Versicherung zumutbar, so kann sich der Steuerpflichtige den eigenen Aufwendungen entziehen. Eine allgemein übliche
Versicherungsmöglichkeit besteht, wenn die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsgesellschaften die Möglichkeit zum Abschluss
anbieten, beispielsweise der Versicherungsschutz gegen Hausrats- und Gebäudeschäden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.