Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte selber errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert - innerhalb
von fünf Jahren nach der Errichtung -, zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte
zu der Schlußfolgerung, dass be-reits bei Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat. An
die Widerlegung der Vermutung sind bei kurzen Zeitabständen sehr strenge Anforderungen zu stellen. Konkrete - auch private
- Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sind unbeachtlich. Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch
aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht
hatte.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 123 Nr. 3 EFG 2001 S. 143 AAAAB-08970
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