Einspruchs- und Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer PersG; Anspruchsberechtigter i.S. des FördG
Leitsatz
1) Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind allein die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs-
und klagebefugt.
2) Eine Kommanditgesellschaft gehört zu den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG
3) Bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel erlangen die neu eintretenden Gesellschafter hinsichtlich der von ihnen anteilig
erworbenen Wirtschaftsgüter keinen eigenen Anspruch auf die Steuervergünstigung nach dem FördG. Die Gewährung einer Vergünstigung
ist vollkommen unabhängig vom dem Gesellschafterbestand.
4) Dies gilt auch im Falle eines vollständigen Gesellschafterwechsels mit anschließendem Untergang der Gesellschaft durch
Vereinigung aller Anteile in einer Hand, ohne dass bei der untergehenden Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Förderung
nach dem FördG selbst vorgelegen haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1492 EFG 2003 S. 1492 Nr. 20 GAAAB-08955