Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
1) Die Verfügung, mit der das Finanzamt die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung fordert, stellt eine Ermessensentscheidung
dar.
2) Die Entschuldungsfunktion in § 1 Satz 2 InsO hat keine Relevanz für die Ermessensausübung während des Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens.
3) Angaben in Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen, in Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen und Angaben, die
der Vollstreckungsschuldner im Stundungsverfahren macht, entsprechen regelmäßig nicht den Anforderungen, die § 284 Abs. 1
AO für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses aufstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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