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FG Köln Urteil v. - 15 K 2566/01 EFG 2002 S. 1428

Gesetze: EigZulG § 11 Abs 2 S 1, EigZulG § 11 Abs 2 S 2, EigZulG § 9 Abs 5, EigZulG § 9 Abs 5 S 1, EigZulG § 10, EigZulG § 11 Abs 2

Fördermittel:

Eigenheimzulage - Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen bei Neufestsetzung der Eigenheimzulage

Leitsatz

Eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage hat nach § 11 Abs. 2 S. 2 EigZulG auch dann mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, für das sich eine Abweichung von der festgesetzten Eigenheimzulage ergibt, wenn eine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1388 Nr. 22
EFG 2002 S. 1428
EFG 2002 S. 1428 Nr. 22
OAAAB-08935

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FG Köln, Urteil v. 15.07.2002 - 15 K 2566/01

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