1) Die freiwillige Zahlung auf noch festzusetzende Nachforderungszinsen unmittelbar vor der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr.
5 EStG a.F., der den Abzug als Sonderausgaben erlaubte, stellt eine unangemessene rechtliche Gestaltung im Sinne des § 42
AO dar.
2) Dem steht nicht das Zufluss- und Abflussprinzip in § 11 EStG entgegen, denn § 11 Abs. 2 S. 1 EStG kann nur insoweit eine
Billigung von Vorauszahlungen darstellen, als diese Zahlungen auch im Kalenderjahr ihrer eigentlichen Fälligkeit grundsätzlich
steuerlich abzugsfähig sind. Sind hingegen aufgrund einer Gesetzesänderung die vorausgezahlten Nachforderungszinsen im Jahr
ihrer Fälligkeit nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, kann § 11 Abs. 2 S. 1 EStG allein keine Rechtfertigung der Vorauszahlung
sein.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 80 Nr. 2 EFG 2002 S. 2 EFG 2002 S. 2 Nr. 1 FR 2002 S. 90 Nr. 2 YAAAB-08910
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