1) Dem Schriftformerfordernis bei der Erteilung einer Pensionszusage wird nur dann entsprochen, wenn in der schriftlich erteilten
Zusage sowohl der Zusagezeitpunkt als auch der Zusageinhalt nach der Leistungsart, der Leistungsform, den Leistungsvoraussetzungen
und der Leistungshöhe exakt angegeben wird.
2) Die Schriftform muß dem Pensionsberechtigten gegenüber erbracht werden. Ein schriftlich fixier-ter, protokollierter Gesellschafterbeschluß
genügt dem Schriftformerfordernis daher nicht, wenn die Niederschrift dem Begünstigten nicht mitgeteilt wird.
3) Die Schriftform muß am Bilanzstichtag vorliegen. Bei Nachholung der Schriftform ist die Rück-stellungsbildung für vorausgehende
Wirtschaftsjahre unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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