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FG Köln Urteil v. - 13 K 6620/00 EFG 2003 S. 488

Gesetze: KStG § 8 Abs 3 Satz 2, KStG § 27 Abs 3, KStG § 27 Abs 3 Satz 2, KStG § 8 Abs 3

Körperschaften:

Vergütungen an GesGeschäftsführer für Geschäftsführungstätigkeiten bei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

1) Die Ausübung einer Nebentätigkeit bei einer anderen Gesellschaft kann ohne Absenkung des Gehalts bei der Anstellungskörperschaft, die den Geschäftsführer zunächst angestellt hatte, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn durch die Nebentätigkeit die geschuldete Arbeitskraft nur noch in vermindertem Umfang erbracht wird.

2) Die Gehaltsanpassung beim Festgehalt wird nicht durch einen Verzicht des Geschäftsführers auf Tantiemen ausgeglichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 414 Nr. 7
EFG 2003 S. 488
EFG 2003 S. 488 Nr. 7
INF 2003 S. 212 Nr. 6
MAAAB-08872

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FG Köln, Urteil v. 14.11.2002 - 13 K 6620/00

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