Gestaltungsmissbrauch bei zwischengeschalteter Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1) Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit bzw. deren Fehlen ist ein gewichtiges Indiz, dass für oder gegen eine ungewöhnliche
Gestaltung bzw. für oder gegen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft
spricht.
2) Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft schließt einen Gestaltungsmißbrauch
aber nicht per se aus. Wesentlich ist, ob die Kapitalgesellschaft im Rahmen der im Inland eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich
eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, d. h. unternehmerische, insbesondere über bloße Verwaltungs- und Rechtshandlungen
hinausgehende Aktivitäten ausübt.
3) Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 AO erfüllt, wird die Anwendung dieser Vorschrift nicht durch die Regelungen
der §§ 7 ff. AStG verdrängt.
4) Die Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen sind neben § 42 AO anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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