Ermessensentscheidung über Auskunft über Identität eines Denunzianten
Leitsatz
1) In Streitigkeiten über das Verlangen nach Auskunft
über Personen eines Informanten ist der Finanzrechtsweg eröffnet,
wenn der Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung betroffen ist und ein
eingeleitetes Strafverfahren (oder Bußgeldverfahren) eingestellt worden
ist.
2) Das Steuergeheimnis schützt auch einen Anzeigenerstatter.
Anspruch auf Auskunft über die Person des Anzeigenerstatters besteht nur,
wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die
Auskunft gebietet. Das Finanzamt hat bei der Ermessensentscheidung über
das Auskunftsersuchen die Interessen des Anzeigenerstatters und des Betroffenen
abzuwägen.