Voraussetzungen einer ausschüttungsbedingten Teiwertabschreibung
Leitsatz
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird auch für die auf den Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage vermutet,
daß der Teilwert noch den Anschaffungskosten entspricht. Diese Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige
konkrete Tatsachen und Umstände darlegt, die den Schluß rechtfertigen, daß der Teilwert nicht der vorgenannten Vermutung entspricht.
Der Steuerpflichtige trägt insoweit die objektive Beweislast.