Zwangsvollstreckung - Rechtmäßigkeit der Verfügung zur Vorlage eines Vermögens-verzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
Leitsatz
Ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf hinsichtlich der Interessen des Vollstreckungsschuldners an Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit nicht auf einen Tag vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist anberaumt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1277 Nr. 23 EFG 2000 S. 1295 ZAAAB-08807