Ansatz von Besprechungs- und Beweisgebühren im Vorverfahren sowie Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung
beim EuGH
Leitsatz
1. Der Ansatz einer Besprechungsgebühr setzt über eine bloße Sachstandsanfrage oder Informationsfrage ein Mitwirken dergestalt
voraus, daß inhaltlich zur Sache verhandelt wird. Gegenstand der Besprechung muß zumindest die Klärung eines Sachverhaltsmerkmals
oder die Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten sein.
2. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlung vor dem EuGH können nicht zusätzlich zu den Kosten
der Vertretung durch den prozeßbevollmächtigten Steuerberater in Ansatz gebracht werden.
3. Die Beweisaufnahmegebühr entfällt nicht dadurch, daß der Sachverhalt, über den Beweis erhoben worden ist, für das Klageverfahren
nicht mehr entscheidungserheblich ist.
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