1) Ist eine erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 364b AO eingereichte Steuererklärung mangels Verzögerung des Rechtsstreits
im Klageverfahren zu berücksichtigen, so besteht auch unter Geltung des § 172 Abs. 1 S. 3 AO eine Abhilfebefugnis der Finanzbehörde.
2) Die durch Ablehnung einer derartigen Abhilfeentscheidung entstehenden zusätzlichen Verfahrenskosten (hier: Urteilsgebühr)
können der Finanzbehörde auferlegt werden.