Qualifizierung von Räumungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten in Abgrenzung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten
Leitsatz
1) Räumungskosten im Anschluss an den Erwerb eines besetzten Grundstücks stellen sofort abziehbare Aufwendungen im Rahmen
der angestrebten Vermietungstätigkeit dar und keine Anschaffungs- und Herstellungskosten.
2) Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem Erwerb noch nicht feststeht, dass der Erwerber zur Erlangung des Grundstücks
neben dem Grundstückspreis auch die Räumungskosten aufwenden muss, etwa weil der Veräußerer bereits ein Räumungsurteil gegen
die Grundstücksbesetzer erwirkt hat und diese das Grundstück auch freiwillig räumen könnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 198 Nr. 4 EFG 2002 S. 8 EFG 2002 S. 8 Nr. 1 TAAAB-08767
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