Abgrenzung eines einheitlichen von mehreren selbständigen Gewerbebetrieben
Leitsatz
1) Die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes erfordert - in Abgrenzung zu mehreren mitunternehmerisch geführten Gewerbebetrieben
- eine vollkommene Eigenständigkeit des einzelnen Betriebs.
2) Zu den Kriterien der Eigenständigkeit eines einzelnen von mehreren Betrieben gehört, dass die Betriebe von verschiedenen
Inhabern geführt werden, z.B. Ehemann und -frau, dass kein Personal ausgetauscht wird und dass die Hauptlieferanten die Betriebe
strikt getrennt behandeln. Allein unschädlich sind Zweifel an der steuerrechtlichen Wirksamkeit von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen,
sowie eine nicht immer sauber getrennte Verbuchung der die einzelnen Betriebe betreffenden Geschäftsvorfälle, die erst beim
Jahresabschluß richtig gestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 168 Nr. 3 EFG 2002 S. 39 EFG 2002 S. 39 Nr. 1 MAAAB-08752
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