Streitwert in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
1) Der Streitwert im Klageverfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
ist regelmäßig mit 50 v.H. der rückständigen Steuerbeträge zu bemessen.
2) Der Streitwert im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist regelmäßig
mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.
3) Ist die einstweilige Anordnung darauf gerichtet, einen zeitlichen Aufschub der Zahlungsverpflichtung oder die vorläufige
Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, ist der Streitwert mit 10 v.H. der rückständigen Abgabenforderung zu bemessen.
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