Höhe der als Werbungkosten zu berücksichtigenden Unfallkosten bei einem PKW-Totalschaden
Leitsatz
Wird der PKW eines Steuerpflichtigen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitstätte infolge eines Verkehrsunfalls zerstört,
kann dieser die infolge des Totalschadens entstandene Vermögenseinbuße im Wege der Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung
(AfaA) als Werbungskosten geltend machen.
Die Höhe der AfaA bestimmt sich nach den Anschaffungskosten abzüglich der AfA, die in dem Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 EStG bereits enthalten ist, wobei regelmäßig von einer 8-jährigen Nutzungsdauer des PKWs auszugehen ist
Wird ein PKW in gebrauchtem Zustand erworben, beginnt die Nutzungsdauer neu. Die AfA bestimmt sich in diesem Falle nach der
gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKWs zu schätzen
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1377 HAAAB-08706
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.05.2000 - 9 K 438/99
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