Aufwendungen für die Beaufsichtigung einer ständig hilflosen Person als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Der Pflegepauschbetrag deckt nur diejenigen außergewöhnlichen Belastungen ab, die dem Steuerpflichtigen unmittelbar infolge
der persönlichen Pflegetätigkeit als typische Mehraufwendungen entstehen.
Aufwendungen für die Beaufsichtigung einer dauernd pflegebedürftigen Person sind dann nicht unmittelbar aufgrund der persönlichen
Pflegetätigkeit entstanden und somit neben dem Pflegepauschbetrag abziehbar, wenn der Steuerpflichtige, z.B. während der Arbeitszeit
gehindert ist, die Pflege selbst vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-08705
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.05.2001 - 9 K 3758/97
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