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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 1596/02

Gesetze: AO § 152 Abs. 1

Verspätungszuschlag wegen schuldhafter Versäumnis der Steuererklärungsfrist

Leitsatz

1. Bei Fristversäumnis kann sich ein Steuerpflichtiger nicht monatelang auf seine individuellen beruflichen Sonderbelastungen berufen.

2. Zögert ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater die Erstellung der eigenen Erklärung bis zu dem Zeitpunkt um die Jahreswende hinaus, indem er wie alle Berufskollegen erfahrungsgemäß und deshalb vorhersehbar mit einem gerade auch aufgrund von Gesetzesänderungen besonders hohen Arbeitsanfall rechnen muss, dann kann er sich damit nicht mehr entschuldigen.

3. Gerade ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe muss bemüht sein, seinen eigenen steuerlichen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen, und dabei auch die Interessen seiner Mandanten zurückstellen bzw. seine Nebentätigkeiten so weit reduzieren, wie dies die Erfüllung der eigenen steuerlichen Verpflichtungen erfordert.

4. Wer bewusst, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verstreichen lässt, handelt nicht entschuldbar i.S. des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO.

5. Mangels eines Antrags um eine stillschweigende Fristverlängerung ist das Stillschweigen des Finanzamtes jedenfalls nicht ohne weiteres als rückwirkende Fristverlängerung im Sinne des § 109 Abs. 1 AO zu verstehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
INF 2003 S. 401 Nr. 11
HAAAB-08664

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.11.2002 - 7 K 1596/02

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