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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 2279/02 EFG 2003 S. 736

Gesetze: UStG § 15 Abs. 2, UStG § 4 Nr. 22, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a, AO § 14, AO § 64 Abs. 1

Vorsteuerkürzungen bei Vermietung von Flugzeugen im Zusammenhang mit der Erteilung von Flugunterricht

Leitsatz

1. Die Vermietung eines Flugzeugs bei gleichzeitiger Erteilung von unentgeltlichem Flugunterricht stellt keine einheitliche untrennbare Leistung dar.

2. Die Vermietung von Flugzeugen stellt auch bei gleichzeitiger Erteilung kostenlosen Flugunterrichts eine steuerpflichtige, entgeltliche Vermietungsleistung und keine ganz oder teilweise nach § 4 Nr. 22 UStG befreite Unterrichtsleistung dar.

3. Bei der Vermietung von Flugzeugen gehen die Eingangsumsätze (Anschaffung der Flugzeuge) unmittelbar in die Ausgangsumsätze ”Nutzungsüberlassung der Flugzeuge gegen Entgelt” und nicht in eine steuerfreie oder nicht steuerbare Unterrichtleistung ein, die zur Vorsteuerkürzung berechtigen würde.

4. Umsätze aus Flugzeugveräußerungen unterliegen auch bei gemeinnützigen Vereinen dem Regelsteuersatz von 16%.

5. Die Veräußerung von Flugzeugen erfolgt auch bei gemeinnützigen Vereinen, die die Sportfliegerei, betreiben im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 14 AO).

6. Da es für die Erhaltung eines funktionierenden Flugbetriebs notwendig ist, nach Jahren einige ältere Maschinen auszumustern und durch neue zu ersetzen, spricht viel dafür, dass die im erforderlichen Umfang notwendige Modernisierung des Anlagevermögens bei Flugsportvereinen dem Zweckbetrieb zuzurechnen ist, so dass bei Erhebung des Regelsteuersatzes für die Veräußerung älterer Flugzeuge ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bestehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 736
EFG 2003 S. 736 Nr. 10
WAAAB-08659

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 09.12.2002 - 6 V 2279/02

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