Unternehmereigenschaft einer Gründungsgesellschaft
Leitsatz
1. Die Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die erkennbar darauf gerichtet ist, die spätere unternehmerische
Tätigkeit einer juristischen Person durch den Bezug diverser Leistungen vorzubereiten und zu ermöglichen, erfüllt die Unternehmereigenschaft
i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG.
2. Bereits die ersten Investitionsausgaben, die für Zwecke eines Unternehmens oder zu dessen Verwirklichung getätigt werden
sind als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.
3. Soweit die Vorgesellschaft aufgrund der von ihr durchgeführten unternehmensbezogenen Vorbereitungshandlungen bereits selbst
als Unternehmerin anzusehen ist, stellt sich die Weiterveräußerung der von ihr eingekauften Leistungen als nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 763 Nr. 14 EFG 2000 S. 40 BAAAB-08640
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.10.1999 - 6 K 2426/98
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