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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 1762/01 EFG 2003 S. 699

Gesetze: EStG § 24a, EStG § 2 Abs. 3

Berücksichtigung des Verlustabzugs bei der Berechung des Altersentlastungsbetrages

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte i.S.d. § 24a EStG sind die Vorschriften des Verlustausgleichs in § 2 Abs. 3 EStG zu beachten.

2. Zur Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte als Berechnungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist zunächst die Summe der Einkünfte zu ermitteln, die nicht bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags zu berücksichtigen sind, ggf. nach Vornahme eines Verlustausgleichs. Sodann ist eine, ggf. vorhandene positive Summe der anderen, nicht nach § 24a EStG ausgeschlossenen Einkünfte, zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages heranzuziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 699
EFG 2003 S. 699 Nr. 10
KÖSDI 2003 S. 13789 Nr. 7
MAAAB-08619

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.11.2002 - 5 K 1762/01

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