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Hessisches Finanzgericht  v. - 4 K 2214/99 EFG 2003 S. 747

Gesetze: AO § 202 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 4 Satz 1

Ablauf der Verjährungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung

Leitsatz

1. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor das Finanzamt den Steuerfall entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag untersucht und durch die Anfertigung eines Betriebsprüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO) oder bei ergebnisloser Prüfung durch eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO abgeschlossen hat.

2. Ein während des Verlaufs der Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid, der eine Teilauswertung der Prüfungsfeststellungen vornimmt, führt nicht zum Ende der Ablaufhemmung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 747
EFG 2003 S. 747 Nr. 11
VAAAB-08587

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Hessisches Finanzgericht v. 10.12.2002 - 4 K 2214/99

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