1. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner ist, dass konkret inländische
öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) wegen des erhaltenen Unterhalts durch den Steuerpflichtigen gekürzt
werden.
2. Die konkrete Höhe des Kürzungsbetrages der öffentlichen Mittel ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
3. Damit der Steuerpflichtige entsprechende Unterhaltsaufwendungen geltend machen kann, muss der unterstützte Lebenspartner
selbst dann eine Negativbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen, wenn bereits feststeht, dass wegen der bestehenden
Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf die öffentliche Leistung besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-08472
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.06.2002 - 12 K 5727/98
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