Pflegekindschaftsverhältnis bei einem behinderten Kind
Leitsatz
Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern kann nur dann nicht mehr angenommen werden, wenn das Band zwischen
Pflegekind und leiblichen Eltern in einem viel stärkeren Maße zerrissen ist, als dies etwa bei einer bloßen räumlichen Trennung
der Fall ist.
Leben die leiblichen Eltern zusammen mit dem Kind in dem Haushalt anderer Personen, z.B. der Großeltern oder Geschwistern
, so kann zu den anderen Personen kein Pflegekindschaftsverhältnis begründet werden, soweit sich die Eltern(teile) noch regelmäßig
– wenn auch z.B. berufs- oder krankheitsbedingt nur in eingeschränktem Umfang – um das Kind kümmern.
Bei einem behinderten Kind ist zur Annahme eines Obhuts- und Pflegekindschaftsverhältnis der Eltern nicht erforderlich, dass
die Eltern des Kindes die Betreuungs- und Pflegearbeitern in eigener Person leisten oder zu leisten imstande sind; maßgeblich
ist vielmehr, dass die familiäre Eltern-Kind-Beziehung fortbesteht.
Die Übertragung der Pflegschaft bzw. der Betreuung ist bei einem behinderten Kind weder erforderlich noch ausreichend, um
ein Pflegekindschaftsverhältnis i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
EStG zu der betreuten Person zu begründen.
Fundstelle(n): DAAAB-08460
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 01.06.1999 - 11 K 3309/96
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