Umlagen als echte Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen
Leitsatz
Echte Mitgliedsbeiträge, die nicht für eine konkrete Gegenleistung erbracht werden, sind nicht steuerbar. Soweit ein Verein
tätig wird, um satzungsgemäß Gemeinschaftszwecke für sämtliche Mitglieder zu erfüllen, leistet er nicht an ein einzelnes Mitglied.
Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einer für alle Mitglieder
gleichen Staffel erhoben werden. Erbringt der Verein dagegen Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder und erhebt dafür
Gebühren entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen, so liegt ein Leistungsaustausch vor.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1110 Nr. 18 OAAAB-08397
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.04.2003 - VII 335/98
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