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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 124/03

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 3

Zugangsvoraussetzung eines gerichtlichen AdV-Antrages

Leitsatz

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO ist nicht erfüllt, wenn nur im Einspruchsverfahren ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden war, nach Ergehen einer differenzierten Einspruchsentscheidung ohne erneuten Antrag bei der Finanzbehörde sofort gemäß § 69 Abs. 3 FGO bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

Fundstelle(n):
ZAAAB-08363

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.04.2003 - III 124/03

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