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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 166/99 EFG 2003 S. 1002

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG § 22 Nr. 3EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften

Leitsatz

1. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erfordert nicht, dass ein gegenseitiger Vertrag abgeschlossen wurde und ein vertraglicher Anspruch auf das Entgelt entstanden ist.

2. Die für die Bestimmung der Einkünfteerzielungsabsicht gebotene Prognose ist für jede einzelne Kapitalanlage als Einkunftsquelle vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1212 Nr. 20
EFG 2003 S. 1002
EFG 2003 S. 1002 Nr. 14
YAAAB-08359

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2003 - V 166/99

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