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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 186/01 EFG 2003 S. 1016

Gesetze: FGO § 69, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 7

1. Zur Verwertung von Feststellungen einer Betriebsprüfung, die ohne Schlussbesprechung abgeschlossen wurde 2. Infizierung der freiberuflichen krankenpflegerischen Tätigkeit durch gleichzeitige gewerbliche Tätigkeiten?

Leitsatz

Betriebsprüfungs-Ergebnisse sind ohne Schlussbesprechung unabhängig davon verwertbar, ob auf eine solche verzichtet worden ist.

Ambulante Krankenpfleger können trotz Beschäftigung von Mitarbeitern freiberuflich tätig sein, solange jeder Patient wöchentlich vom Betriebsinhaber bzw. einem der Gesellschafter persönlich aufgesucht wird.

Die freiberufliche Behandlungspflege wird durch die geringfügige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht als gewerblich qualifiziert, wenn die Tätigkeiten getrennt erfasst werden.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1016
EFG 2003 S. 1016 Nr. 14
KÖSDI 2003 S. 13824 Nr. 8
DAAAB-08327

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.01.2003 - III 186/01

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