1. Zur Verwertung von Feststellungen einer Betriebsprüfung, die ohne Schlussbesprechung abgeschlossen wurde 2. Infizierung
der freiberuflichen krankenpflegerischen Tätigkeit durch gleichzeitige gewerbliche Tätigkeiten?
Leitsatz
Betriebsprüfungs-Ergebnisse sind ohne Schlussbesprechung unabhängig davon verwertbar, ob auf eine solche verzichtet worden
ist.
Ambulante Krankenpfleger können trotz Beschäftigung von Mitarbeitern freiberuflich tätig sein, solange jeder Patient wöchentlich
vom Betriebsinhaber bzw. einem der Gesellschafter persönlich aufgesucht wird.
Die freiberufliche Behandlungspflege wird durch die geringfügige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht als
gewerblich qualifiziert, wenn die Tätigkeiten getrennt erfasst werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1038 Nr. 17 TAAAB-08326
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 31.01.2003 - III 133/01
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