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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 47/01 EFG 2003 S. 252

Gesetze: FGO § 41, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 55 Abs. 2, FGO § 130 Abs. 1 Satz 4

Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage

Leitsatz

Hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, ist die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage weder an die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO noch an die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO gebunden. Allerdings kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn der Kläger nicht alsbald nach Erledigung Klage erhebt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 252
EFG 2003 S. 252 Nr. 4
AAAAB-08234

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2002 - IV 47/01

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