Voraussetzungen für die Anerkennung von Dokumenten, die ein Drittland erstellt hat
Leitsatz
1. Zur Frage, welche Voraussetzungen ein vom Drittland ausgestelltes Dokument erfüllen muss, um als Entladungsbescheinigung
im Sinne des Art. 18 Abs. 2 lit. a) VO (EWG) Nr. 3665/87 anerkannt zu werden.
2. Als Zahlungsnachweis im Sinne der Entscheidung der Kommission vom - 2. Russland-Entscheidung - kommen nur Dokumente
in Betracht, die von einer vom Ausführer verschiedenen Person oder Institution ausgestellt worden sind.
3. Zur Auslegung der sog. Betrugsklausel (Art. 1 Ziffer 4 der Entscheidung der Kommission vom - 1. Russland-Entscheidung
-) in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wenn der Ausführer die Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides
ohne Sicherheitsleistung begehrt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAB-08168
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.05.2002 - IV 43/02