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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 43/02

Gesetze: egv 3665/87 Art. 4 Abs. 1 egv 3665/87 Art. 16 Abs. 1 egv 3665/87 Art. 18 Abs. 1 egv 3665/87 Art. 18 Abs. 2 lit. a egv 3665/87 Art. 18 Abs. 3 egv 3665/87 Art. 33 Abs. 1 egv 3665/87 Art. 33 Abs. 2 egv 3665/87 Art. 47 Abs. 2 egv 3665/87 Art. 47 Abs. 4 egv 2106/98 Art. 4 Abs. 1

Voraussetzungen für die Anerkennung von Dokumenten, die ein Drittland erstellt hat

Leitsatz

1. Zur Frage, welche Voraussetzungen ein vom Drittland ausgestelltes Dokument erfüllen muss, um als Entladungsbescheinigung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 lit. a) VO (EWG) Nr. 3665/87 anerkannt zu werden.

2. Als Zahlungsnachweis im Sinne der Entscheidung der Kommission vom - 2. Russland-Entscheidung - kommen nur Dokumente in Betracht, die von einer vom Ausführer verschiedenen Person oder Institution ausgestellt worden sind.

3. Zur Auslegung der sog. Betrugsklausel (Art. 1 Ziffer 4 der Entscheidung der Kommission vom - 1. Russland-Entscheidung -) in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wenn der Ausführer die Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides ohne Sicherheitsleistung begehrt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAB-08168

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.05.2002 - IV 43/02

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