Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung fälliger Lohnsteuern
Leitsatz
Gem. § 69 Abs. 1 AO haften die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt werden.
Im Falle ausreichend vorhandener finanzieller Mittel kann sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht darauf berufen, er habe
auf Grund getroffener Vereinbarungen (z. B. mit Banken) diese Mittel nicht zur Abführung der Lohnsteuer, sondern z. B. zur
Nettolohnzahlung verwenden müssen. Der Geschäftsführer einer GmbH darf mit seinem Kreditgeber keine Vereinbarung treffen,
die den Fiskus schlechter stellt, als die Arbeitnehmer und andere Gläubiger.
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