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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 158/99 EFG 2002 S. 1014

Gesetze: EStG § 2a Abs. 1, EStG § 17

Golfplatz keine Anlage, die dem Fremdenverkehr dient

Leitsatz

Der Betrieb eines Golfplatzes dient nicht unmittelbar dem Fremdenverkehr und stellt folglich begünstigte Tätigkeit i.S. von § 2a Abs. 2 EStG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 985 Nr. 16
EFG 2002 S. 1014
EFG 2002 S. 1014 Nr. 16
HAAAB-08129

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.03.2002 - VI 158/99

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