Ein Mineralölhändler verliert im Regelfall seinen Vergütungsanspruch, wenn er im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung
nicht etwa zwei Monate nach Belieferung ernsthaft und zügig die gerichtliche Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs betreibt.
Die vorstehende Zwei-Monats-Frist stellt keine Ausschlussfrist dar, sie dient vielmehr dem Mineralölhändler als zeitliche
Orientierung, innerhalb welcher Frist die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs im Regelfall in die Wege geleitet werden
muss.
Ist im Zeitpunkt des Ablaufes der dem Mineralölhändler zustehenden Zwei- Monats-Frist gegenüber dem Schuldner bereits Antrag
auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt worden, ist die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs
nicht mehr erforderlich. Der Mineralölhändler muss die ausgefallene Forderung später aber zur Konkurstabelle angemeldet
haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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