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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 155/99 EFG 2002 S. 708

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2

Firmenmitgliedsbeiträge zum Golfclub als verdeckte Gewinnausschüttungen

Leitsatz

Aufwendungen für den Jahresbeitrag (Firmenmitgliedschaft) zum Golfclub sind als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer zu qualifizieren. Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Mitgliedsbeiträge durch die Gesellschaft auf einer von vorneherein abgeschlossenen zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung beruhen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 708
SAAAB-08053

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.12.2001 - VI 155/99

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