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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 281/01

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a, FGO § 69 Abs. 2

Berufsähnliche Tätigkeit als Berufsausbildung

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine berufsähnliche Tätigkeit, für die ein lohnähnliches Gehalt gezahlt wird, als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung der Promotion ausgeübt wird.

Fundstelle(n):
RAAAB-08023

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.10.2001 - I 281/01

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