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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 197/98

Gesetze: UStDV § 13 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

1. Zum Buchnachweis bei Auslandslieferungen 2. Beweislast beim Vorsteuerabzug

Leitsatz

Nach § 13 Abs. 2 UStDV soll der Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen regelmäßig den Namen und die Anschrift des Abnehmers aufzeichnen. Dabei ist, da es sich um einen buchmäßigen Nachweis handelt, nicht irgendein Abnehmer mit irgendeiner Anschrift aufzuzeichnen, sondern der Name und die Anschrift des tatsächlichen Abnehmers der Ausfuhrlieferung.

Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass steuerbegünstigende Umstände von demjenigen zu beweisen sind, der sich auf sie beruft, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-08012

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2001 - VII 197/98

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