Zulässigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen
Leitsatz
1. Hat das Erzeugnis, für das die nichtdifferenzierte Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, seine Drittlandbestimmung nicht erreicht,
so ist die jeder Ausfuhrerstattung immanente Voraussetzung der Ausfuhr in das Drittland und damit die Rechtfertigung für das
Behaltendürfen der Erstattung mit der Folge entfallen, dass die gestützt auf die VO Nr. 3665/87 gewährte Erstattung zurückzuzahlen
ist. Weder das - zur Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (= Vorgänger-Verordnung zu VO
NR. 3665/87) noch die VO NR. 800/1999 (= Nachfolge-Verordnung zu VO Nr. 3665/97) stehen einer Rückforderung der nichtdifferenzierten
Ausfuhrerstattung entgegen.
2. Für die Jahreszeit ungewöhnliche Witterungsverhältnisse im Bestimmungsland, die sich auf die Gesundheit der Tiere (hier:
Zuchtrinder) negativ auswirken, stellen keinen Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 dar.
Fundstelle(n): WAAAB-07943
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.05.2001 - IV 76/99
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