Schadensersatzleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Bilanzierungsverbot für selbst
geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt nicht bei Rückabwicklung eines Veräußerungsvertrages,
mit dem der Mandantenstamm eines Steuerberaters übertragen wurde
Leitsatz
Schadensersatzleistungen sind nur dann als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen,
wenn der Umstand, der die Aufwendungen ausgelöst hat, solchen Geschäftsvorfällen zuzuordnen ist, die üblicherweise mit der
Ausübung des Berufs verbunden sind. Das ist nicht der Fall, wenn sie durch ein Verhalten ausgelöst werden, das nicht mehr
im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen liegt. Strafbare Handlungen sind in der Regel dem Privatbereich zuzuordnen, auch
wenn eine berufliche Tätigkeit zur Begehung einer Straftat genutzt wird. Zur Darlegung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs
zwischen der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters und einem Schaden, den er im Rahmen einer treuhänderischen Tätigkeit
verursacht hat, bedarf es der detaillierten Schilderung der geschuldeten Tätigkeit einschließlich der konkreten Treuhandabsprachen
sowie des vorgeworfenen Fehlverhaltens. Wird ein selbst geschaffener Mandantenstamm entgeltlich veräußert und bei einer Rückabwicklung
des Vertrages zurück übertragen, ist er bei dem ursprünglichen Veräußerer zu aktivieren. Nach Aufdeckung der stillen Reserven
gilt das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB nicht mehr. Wird bei einem über mindestens ein Jahr tätigen Steuerberater,
der einen erheblichen Mandantenstamm veräußert, bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen der Übergangsrechnung
keine Forderung aktiviert, sind insoweit die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 559 OAAAB-07843
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.11.2000 - II 296/98
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