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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 695/99 EFG 2001 S. 519

Gesetze: GewStG § 35 Abs. 1, AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

Zur Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG bei Umqualifizierung der Einkunftsart

Leitsatz

Eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG kann nur erfolgen, wenn sich die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb ändert. Daran fehlt es, wenn lediglich Einkunftsarten umqualifiziert werden, auch soweit die bisherige Einkunftsart noch mit Einkünften in Höhe von 0 DM in den Besteuerungsgrundlagen aufgeführt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 476 Nr. 9
EFG 2001 S. 519
UAAAB-07828

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.11.2000 - II 695/99

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