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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 49/99

Gesetze: AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 180 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 2100, BGB § 2111, BGB § 2209, BGB § 2222

Vor- und Nacherbe bilden keine Erbengemeinschaft

Leitsatz

Auch wenn die Stellung eines Vorerben durch Vermächtnisanordnung zugunsten des Nacherben und Einrichtung einer Testamentsvollstreckung erheblich eingeschränkt ist, besteht zwischen Vor- und Nacherben zivilrechtlich keine Erbengemeinschaft und wurden steuerrechtlich nicht gemeinschaftliche Einkünfte (aus dem Nachlassvermögen) erzielt.

Steuergerichte sind an den Inhalt eines Erbscheines nicht gebunden, wenn gewichtige Gründe für dessen Unrichtigkeit sprechen.

Fundstelle(n):
QAAAB-07825

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.10.2000 - II 49/99

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