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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 200/99

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 3FGO § 69 Abs. 3 egv 3665/87 Art. 16 Abs. 1 egv 3665/87 Art. 17 Abs. 1 egv 3665/87 Art. 17 Abs. 3 egv 3665/87 Art. 18

Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Forderungsausfällen im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Vollziehung muß nur zurücktreten, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit großer Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAB-07775

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 06.01.2000 - IV 200/99

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