Zur Beweislast bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Die objektive Beweislast für das (Nicht-) Vorliegen und die Höhe verdeckter Gewinnausschüttungen in Form von scheinbaren
Betriebsausgaben liegt bei dem Steuerpflichtigen.
2. Der im Rahmen eines Erörterungstermines protokollierte Vorschlag einer tatsächlichen Verständigung seitens des Berichterstatters
bindet den Senat nicht und gibt keine Veranlassung für einen richterlichen Hinweis, dass das Gericht beabsichtigt, die Sache
durch Urteil zu entscheiden.
3. Ermittlungen im Sinne von § 171 Abs. 4 S. 3 AO setzen nicht voraus, dass die Ermittlungstätigkeit "nach außen" erkennbar
wird.
Fundstelle(n): JAAAB-07755
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.06.2000 - II 287/97
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