Überführungskosten, die ein seit 20 Jahren im Inland lebender Steuerpflichtiger aufwendet, um seine vormals im Ausland lebende
und dort verstorbene Mutter in der Nähe seines Wohnortes bestatten zu lassen, entstehen aufgrund sittlicher Verpflichtung
zwangsläufig und können daher als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige mit dem Tod der
Mutter keinerlei Veranlassung mehr hatte, nach deren früherem Wohnort zu reisen, und dort auch keine weiteren Verwandten der
Mutter leben.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 858 Nr. 16 HAAAB-07653
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FINANZGERICHT DÜSSELDORF, Urteil v. 13.05.1998 - 9 K 3046/96 E
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