Gestaltungsmissbrauch bei Arbeitszimmervermietung an
Arbeitgeber; Mietzins als Arbeitslohn
Leitsatz
Vermieten der
Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und seine
Ehefrau einen im Keller ihres gemeinsamen Wohnhauses befindlichen Büroraum
an den Arbeitgeber des Ehemannes, der den Raum nach entsprechender Ausstattung
seinem Geschäftsführer wiederum zur Betreuung ortsansässiger
Mandanten sowie für Arbeiten an Abenden und Wochenenden
überlässt, so liegt hierin wegen des von den Mietvertragsparteien
zumindest auch verfolgten vernünftigen wirtschaftlichen Zwecks keine
rechtsmissbräuchliche Gestaltung.
Die von dem Arbeitnehmer
erzielten Mieteinnahmen können diesfalls nicht wegen der
Subsidiarität der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Arbeitslohn
behandelt werden, weil der zugrundeliegende Vertrag unabhängig vom
Bestehen eines Dienstverhältnisses unter gleichen Bedingungen auch mit
fremden Dritten hätte geschlossen werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 258 Nr. 5 EFG 2002 S. 173 EFG 2002 S. 173 Nr. 4 UAAAB-07640
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2001 - 8 K 7672/00 E
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