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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 7119/99 K

Gesetze: GmbHG § 43 Abs. 1, GmbHG § 43 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

Gelddiebstahl aufgrund Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers begründet Schadensersatzanspruch der GmbH

Leitsatz

Ob ein angeblicher Gelddiebstahl bei der Besteuerung einer GmbH als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, kann dahinstehen, wenn der gebuchte außerordentliche Aufwand jedenfalls durch die ertragswirksame Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs zu kompensieren wäre. So liegt es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne nachvollziehbaren betrieblichen Anlass den gesamten Kassenbestand (2.635,74 DM) über das Wochenende in einem außerhalb des Betriebsgeländes unbeaufsichtigt abgestellten PKW aufbewahrt und damit gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstößt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 807 Nr. 13
XAAAB-07571

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2002 - 6 K 7119/99 K

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