Aufwendungen für Spielberechtigung in einer Golfanlage als abzugsfähige Betriebsausgabe
Leitsatz
Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für den Erwerb einer Spielberechtigung ihres Geschäftsführers in einer Golfanlage,
die deshalb als Zuwendung eines Vorteils an den Arbeitnehmer der Lohnsteuer zu unterwerfen sind, weil sie in Abgrenzung zu
einem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers die private Sphäre des Begünstigten betreffen, können nicht
zugleich als unangemessener Repräsentationsaufwand der Gesellschaft nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAB-07558
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2000 - 6 K 3150/98 K, G, U, F